Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma DR Events

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in zwei Bereiche gegliedert. Sie dienen zur Vereinfachung der Geschäftsbeziehungen. Hier findet man alle grundsätzlichen Regelungen, die für die Abwicklung von Aufträgen und Handlungen gelten. Weitere, individuell getroffene Regelungen (ausschließlich in Schriftform) gelten darüber hinaus.

Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete und Service für die Bereiche Vermietung und Dienstleistung

Teil B: Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf: für Warenverkauf und Installation

Achtung: Es die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil A Miete und Service Stand 05/2012

§1 Defifnition Die DR Events wird als Auftragnehmer bezeichnet, die andere Partei als Auftraggeber

§2 Allgemeines 2.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl aller Mietverträge als auch Mietangebote des Auftragnehmers und finden in ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber Anwendung. 2.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich widersprochen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen, die über den schriftlichen Inhalt des Vertrages hinausgehen. 2.3. Die Angebote des Auftraggebers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2.4. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch denAuftragnehmer nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen beim Auftraggeber (innerhalb der Gültigkeitsfrist) zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch den Auftragnehmer bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande. 2.5. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers gestattet. Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. 2.6. Der Auftraggeber stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Auftragnehmer zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. 2.7. Für den Geschäftsbereich „Verkauf“ gelten darüber hinaus die Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil B „Verkauf“

§3 Mietgegenstand / Leistungen 3.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Liefer-, Vermietschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen. 3.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.

§4 Mietzeit und Mietgebühr 4.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Auftragnehmers und endet bis zum im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager. 4.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr. 4.3 Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. MwSt. ab Lager des Auftragnehmers.

§5 Versand und Gefahrenübergang 5.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Auftraggebers abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. 5.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Auftragnehmers ein, auch wenn der Transport durch Ihn selbst erfolgt. 5.3. Der Auftraggeber bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Auftraggeber hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen. 5.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.

§6 Gebrauch der Mietsache 6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Auftragnehmers sind zu befolgen. 6.2 Der Auftraggeber bestätigt das er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.) 6.3. Sofern der Auftraggeber kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen. 6.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. 6.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die jederzeitige Überprüfung der Geräte. 6.6. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Auftraggeber hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. 6.7. Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Auftragnehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

§7 Haftung des Auftraggebers 7.1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Auftraggeber. 7.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Auftraggeber ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat. 7.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Auftragnehmer zu benachrichtigen.

§8 Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen 8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. 8.2. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA- Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. 8.3. Der Auftraggeber sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. 8.4 Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch durch den Auftragnehmer gestellt, auch wenn der Auftragnehmer Servicepersonal einsetzt.

§9. Haftung des Auftragnehmers, Schadensersatz 9.1. Der Auftragnehmer haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. 9.2. Eine Haftung des Auftragnehmers bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 9.3. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen. 9.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment. 9.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Dem Auftragnehmer ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 9.6. Leistungsstörungen entbinden den Auftraggeber nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises. 9.7. Hat der Auftraggeber die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Auftraggebers untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. 9.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Auftragnehmer erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber umfasst auch die Kosten, die dem Auftragnehmer für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. 9.9. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Auftraggeber beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 9.10. Alle Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Auftragnehmers.

§10 Serviceleistungen Sollte der Mietvertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen: 10.1. Der Auftraggeber hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Auftragnehmer ausgelegt werden, tragen der Auftraggeber. 10.2. Die Verpflegung des Personals ist durch den Auftraggeber sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet. 10.3. Der Auftraggeber hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und Nachts. Das Personal des Auftragnehmers übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht. 10.4. Der Aufraggeber übernimmt die volle Verantwortung über die dem Auftragnehmer zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Auftraggeber durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der Auftraggeber. 10.5. Der Auftraggeber stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes. 10.6. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.

§11 Stornierung / Kündigung 11.1. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 11.2. Es wird im Falle der Stornierung ein Schadensersatz in Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt: bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung 11.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. 11.4. Der Vertrag kann vom Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben • der Auftraggeber die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht • der Auftraggeber mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät • höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer unmöglich macht.

§12 Lieferung 12.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, unmöglich, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. 12.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet. 12.3. Unvorhergesehene, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Auftragnehmer oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Auftragnehmer, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Auftraggeber, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

§13. Rückgabe der Mietsache 13.1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. 13.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör. 13.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Auftragnehmer über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Pro angebrochenen Tag wird eine volle Tagesmiete lt. aktueller Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 13.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Auftraggeber unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Auftragnehmer für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. 13.5. Verzichtet der Auftraggeber auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Auftragnehmer erstellte Bestandsaufnahme an. 13.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Auftragnehmer nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Auftragnehmer behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei Werktagen vor.

§14 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 14.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Auftragnehmer fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. 14.2. Bei einer Mietdauer über 14 Tage ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 14.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Auftraggeber zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 14.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. 14.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Auftragnehmer gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. 14.6. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. 14.7. Der Auftraggeber kann gegen die Forderungen des Auftragnehmers nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§15 Sonstiges 15.1. Erfüllungsort ist in Rheda-Wiedenbrück, Schmiedestr. 9. 15.2. Der Gerichtsstand ist in Rheda- Wiedenbrück, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland 15.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. 15.4. Für den Verkauf von Waren gelten darüber hinaus unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf